Übereinkommen über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau

Übereinkommen über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau

Original dokument

Übereinkommen über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Volksrepublik Bulgarien, die Republik Ungarn, die Rumänische Volksrepublik, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, die Tschechoslowakische Republik und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien –

in Anbetracht des Beschlusses des Rates der Außenminister vom 12. Dezember 1946, eine Konferenz von Vertretern der in dem Beschluss genannten Staaten zur Ausarbeitung eines neuen Übereinkommens über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau einzuberufen,

und in dem Wunsch, die freie Schifffahrt auf der Donau im Einklang mit den Interessen und souveränen Rechten der Donauländer zu sichern und die wirtschaftlichen und kulturellen Bindungen zwischen den Donauländern untereinander und zu anderen Ländern zu festigen –

haben beschlossen, ein Übereinkommen über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau zu schließen, und haben zu diesem Zweck die Unterzeichneten zu ihren Bevollmächtigten ernannt; diese sind nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt übereinkommen:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

 Artikel 1

Die Schifffahrt auf der Donau ist frei und steht den Staatsangehörigen, Handelsschiffen und Gütern aller Staaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung bezüglich der Hafen- und Schifffahrtsgebühren sowie der Bedingungen der Handelsschifffahrt offen. Dies gilt nicht für den Verkehr zwischen Häfen ein und desselben Staates.

Artikel 2

Die durch dieses Übereinkommen eingeführte Regelung findet auf dem schiffbaren Teil der Donau (Strom) von Ulm bis zum Schwarzen Meer über den Arm von Sulina mit Zugang zum Meer durch den Sulina-Kanal Anwendung.

Artikel 3

Die Donaustaaten verpflichten sich, ihre Donauabschnitte in einem für Flussschiffe und – auf den hierfür in Betracht kommenden Abschnitten – für Seeschiffe schiffbaren Zustand zu erhalten, die zur Sicherung und Verbesserung der Schifffahrtsbedingungen notwendigen Arbeiten durchzuführen und die Schifffahrt in den Fahrrinnen der Donau nicht zu behindern oder zu stören. Die Donaustaaten führen über die in diesem Artikel genannten Angelegenheiten Konsultationen mit der Donaukommission (Artikel 5).

Die Uferstaaten haben das Recht, innerhalb ihrer jeweiligen Grenzen Arbeiten durchzuführen, die durch unvorgesehene, dringende Umstände etwa notwendig werden und die Sicherung der Bedürfnisse der Schifffahrt zum Ziel haben. Die Staaten teilen jedoch der Kommission die Gründe für diese Arbeiten mit und stellen ihr eine kurze Beschreibung der Arbeiten zur Verfügung.

Artikel 4

Falls ein Donaustaat nicht in der Lage ist, die Arbeiten selbst durchzuführen, die in seine territoriale Zuständigkeit fallen und die zur Sicherung der normalen Schifffahrt notwendig sind, ist er verpflichtet, der Donaukommission (Artikel 5) ihre Durchführung unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen zu überlassen, ohne dass die Kommission berechtigt ist, die Durchführung dieser Arbeiten einem anderen Staat zu übertragen, es sei denn, dass es sich um Abschnitte der Wasserstraße handelt, welche die Grenze eines solchen Staates bilden. Im letzteren Fall bestimmt die Kommission die Einzelheiten der Durchführung der Arbeiten.

Die Donaustaaten verpflichten sich, der Kommission oder dem Staat, der die genannten Arbeiten durchführt, hierbei Unterstützung jeder Art zu gewähren.

Kapitel II

Organisatorische Bestimmungen

Abschnitt I

Donaukommission

Artikel 5 

Es wird eine Donaukommission gebildet, im folgenden als „Kommission“ bezeichnet; sie setzt sich aus Vertretern der Donauländer – je einem aus jedem Land – zusammen.

Artikel 6 

Die Kommission wählt aus ihrer Mitte für einen Zeitraum von drei Jahren einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär.

Artikel 7 

Die Kommission setzt die Termine für ihre Tagungen fest und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die erste Sitzung der Kommission wird binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgehalten.

Artikel 8 

Die Zuständigkeit der Kommission erstreckt sich auf die Donau im Sinne des Artikels 2.

In den Aufgabenbereich der Kommission fallen

  • a) die Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens
  • b) die Aufstellung des Generalplans für Arbeiten großen Umfangs im Interesse der Schifffahrt aufgrund der Vorschläge und Entwürfe der Donaustaaten und der Stromsonderverwaltungen (Artikel 20 und 21) sowie die Aufstellung eines allgemeinen Kostenvoranschlags für diese Arbeiten;
  • c) die Durchführung von Arbeiten in den in Artikel 4 vorgesehenen Fällen;
  • d) die Erteilung von Ratschlägen und die Abgabe von Empfehlungen an die Donaustaaten bezüglich der Durchführung der unter Buchstabe b aufgeführten Arbeiten unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Interessen, der Planungen und der Möglichkeiten der betreffenden Staaten;
  • e) die Erteilung von Ratschlägen und die Abgabe von Empfehlungen an die Stromsonderverwaltungen (Artikel 20 und 21) sowie der Austausch von Informationen mit diesen Verwaltungen;
  • f) die Festlegung eines einheitlichen Systems von Binnenschifffahrtszeichen auf dem gesamten schiffbaren Lauf der Donau sowie – unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten einzelner Abschnitte – der grundsätzlichen Bestimmungen über die Schifffahrt auf der Donau einschließlich derjenigen über den Lotsendienst;
  • g) die Vereinheitlichung der Vorschriften über die Stromüberwachung;
  • h) die Koordinierung der Tätigkeit der hydrometeorologischen Dienste an der Donau, die Herausgabe eines einheitlichen hydrologischen Bulletins und von kurz- und langfristigen hydrologischen Vorhersagen für die Donau;
  • i) die Sammlung statistischer Daten über die Schifffahrt auf der Donau in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen;
  • j) die Herausgabe von Nachschlagewerken, Schifffahrtshandbüchern, Schifffahrtskarten und -atlanten für die Bedürfnisse der Schifffahrt;
  • k) die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans der Kommission sowie die Festsetzung und Erhebung der in Artikel 10 vorgesehenen Abgaben.

Artikel 9 

Zur Durchführung der in Artikel 8 genannten Aufgaben stehen der Kommission ein Sekretariat und die erforderlichen Dienststellen zur Verfügung, deren Personal sich aus Staatsangehörigen der Donaustaaten zusammensetzt.

Die Einrichtung des Sekretariats und der Dienststellen obliegt der Kommission.

Artikel 10 

Die Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und genehmigt ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller ihrer Mitglieder. Im Haushaltsplan sind die zur Unterhaltung der Kommission und ihres Apparats erforderlichen Ausgaben zu veranschlagen; diese Ausgaben werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von jedem Donaustaat in gleicher Höhe zu leisten sind.

Zur Bestreitung der Kosten für besondere Arbeiten, die zur Sicherung oder Verbesserung der Schifffahrtsbedingungen durchgeführt werden, kann die Kommission Spezialabgaben festsetzen.

Artikel 11 

Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst außer in den Fällen, die in diesem Übereinkommen eigens vorgesehen sind (Artikel 10, 12 und 13).

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind.

Artikel 12 

Die Beschlüsse der Kommission über die in Artikel 8 Buchstaben b, c, f und g vorgesehenen Angelegenheiten sind mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu fassen, jedoch ohne Überstimmung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeiten durchzuführen sind.

Artikel 13 

Die Kommission hat ihren Sitz in Galatz.

Sie kann jedoch mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschließen, ihren Sitz zu verlegen.

Artikel 14 

Die Kommission besitzt Rechtspersönlichkeit im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat.

Artikel 15 

Die Amtssprachen der Kommission sind Französisch und Russisch.

Artikel 16 

Die Mitglieder der Kommission und die von ihr beauftragten Beamten genießen diplomatische Immunität. Die Amtsräume, die Archive und sämtliche Schriftstücke der Kommission sind unverletzlich.

Artikel 17 

Entsprechend bevollmächtigte Beamte der Kommission verständigen die zuständigen Stellen der Donaustaaten von Verstößen gegen die Schifffahrts-, Gesundheits- und Stromüberwachungsvorschriften, soweit solche Verstöße der Kommission zur Kenntnis gelangt sind. Die zuständigen Stellen sind ihrerseits verpflichtet, die Kommission von den Maßnahmen zu verständigen, die im Zusammenhang mit den ihnen mitgeteilten obenerwähnten Verstößen getroffen wurden.

Artikel 18 

Die Kommission hat ihr eigenes Siegel sowie ihre eigene Flagge, die sie auf ihren Amtsgebäuden und auf ihren Schiffen zu hissen berechtigt ist.

Artikel 19 

Die Donaustaaten sind verpflichtet, der Kommission, ihren Beamten und ihrem Personal bei der Erfüllung der ihnen aufgrund dieses Übereinkommens obliegenden Aufgaben die notwendige Unterstützung zu gewähren.

Die Beamten und das Personal der Kommission haben in Ausübung ihrer amtlichen Aufgaben das Recht, sich auf dem Strom und in den Häfen im Rahmen der Zuständigkeit der Kommission frei zu bewegen, jedoch unter Beachtung der Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates.

Abschnitt II

Stromsonderverwaltungen 

Artikel 20 

Für die untere Donau (von der Mündung des Sulina-Kanals bis Braila einschließlich) wird eine Stromsonderverwaltung zur Durchführung von wasserbaulichen Arbeiten und zur Regelung der Schifffahrt eingerichtet; sie setzt sich aus Vertretern der angrenzenden Uferstaaten (Rumänische Volksrepublik und Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken)  zusammen.

Diese Verwaltung übt ihre Tätigkeit aufgrund einer Übereinkunft zwischen den Regierungen der ihr angehörenden Länder aus.

Die Verwaltung hat ihren Sitz in Galatz.

Artikel 21 

Für den Stromabschnitt Eisernes Tor (von Vince bis Kostol am rechten und von Moldova Veche bis Turnu Severin am linken Donauufer) wird eine Stromsonderverwaltung Eisernes Tor eingerichtet, die sich aus Vertretern der Rumänischen Volksrepublik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zusammensetzt; ihre Aufgabe ist die Durchführung von wasserbaulichen Arbeiten und die Regelung der Schifffahrt in dem genannten Bereich.

Diese Verwaltung übt ihre Tätigkeit aufgrund einer Übereinkunft zwischen den Regierungen der ihr angehörenden Länder aus.

Die Verwaltung hat ihren Sitz in Orsova und in Tekija.

Artikel 22 

Die in den Artikeln 20 und 21 erwähnten Übereinkünfte über die Stromsonderverwaltungen (im folgenden als „Verwaltungen“ bezeichnet) werden der Kommission zur Kenntnis gebracht.

Kapitel III

Regelung der Schifffahrt

Abschnitt I

Schifffahrt 

Artikel 23 

Die Schifffahrt auf der unteren Donau und auf dem Stromabschnitt Eisernes Tor wird durch die von den Verwaltungen der genannten Gebiete erlassenen Schifffahrtsvorschriften geregelt. Auf den übrigen Donauabschnitten wird die Schifffahrt durch die Vorschriften geregelt, die von den jeweiligen Donauländern, deren Hoheitsgebiet die Donau durchfließt, erlassen wurden, und in den Gebieten, in denen die Donauufer zwei verschiedenen Staaten gehören, durch die Vorschriften, die von diesen Staaten einvernehmlich erlassen wurden.

Beim Erlass der Schifffahrtsvorschriften berücksichtigen die Donaustaaten und die Verwaltungen die von der Kommission festgelegten grundsätzlichen Bestimmungen über die Schifffahrt auf der Donau.

Artikel 24 

Die die Donau befahrenden Schiffe haben das Recht, unter Einhaltung der von den betreffenden Donaustaaten erlassenen Vorschriften in Häfen einzulaufen, dort zu laden und zu löschen, Reisende ein- und auszuschiffen, sich mit Treibstoff und Verpflegung zu versorgen und so weiter.

Artikel 25 

Die Beförderung von Personen und Gütern im lokalen Verkehr sowie der Verkehr zwischen Häfen ein und desselben Staates ist Schiffen unter fremder Flagge nur im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften des betreffenden Donaustaats gestattet.

Artikel 26 

Die auf der Donau geltenden Gesundheits- und Polizeivorschriften werden ohne Unterscheidung aufgrund der Flagge, des Abgangs- oder Bestimmungsorts der Schiffe oder sonstiger Umstände angewandt.

Die Zoll-, Gesundheits- und Stromüberwachung auf der Donau wird von den Donaustaaten wahrgenommen; diese teilen die von ihnen erlassenen Vorschriften der Kommission mit, um ihr die Möglichkeit zu geben, zur Vereinheitlichung der Zoll- und Gesundheitsvorschriften beizutragen und die Vorschriften über die Stromüberwachung zu vereinheitlichen (Artikel 8 Buchstabe g).

Die Zoll-, Gesundheits- und Polizeivorschriften müssen so ausgestaltet sein, dass sie die Schifffahrt nicht behindern.

Artikel 27 

Wenn beide Donauufer zum Hoheitsgebiet ein und desselben Staates gehören, hat dieser Staat das Recht, das Transitgut unter Zollverschluss zu nehmen oder der Aufsicht von Zollbeamten zu unterstellen. Ein solcher Staat ist ferner berechtigt, vom Schiffer, vom Ausrüster oder vom Schiffseigner eine schriftliche Erklärung zu verlangen, aus der lediglich hervorgeht, ob er Güter befördert, deren Einfuhr durch den Transitstaat verboten ist; dieser hat aber nicht das Recht, den Transit zu verbieten. Diese Förmlichkeiten dürfen weder eine Beschau der Ladung umfassen oder auslösen noch die Transitdurchfahrt verzögern. Ein Schiffer, Ausrüster oder Schiffseigner, der eine falsche Erklärung abgibt, ist dafür nach den Gesetzen des Staates, dem gegenüber sie abgegeben wurde, verantwortlich.

Wenn die Donau die Grenze zwischen zwei Staaten bildet, sind Schiffe, Flöße, Reisende und Güter im Transit von allen Zollförmlichkeiten befreit.

Artikel 28 

Die von den Donaustaaten für die Stromüberwachung (Strompolizei) verwendeten Schiffe sind verpflichtet, außer ihrer Nationalflagge noch ein einheitliches Kennzeichen zu führen; die Beschreibung und die Nummern dieser Schiffe sind der Kommission bekanntzugeben. Diese Schiffe sowie die im Zolldienst der Donauländer verwendeten Schiffe dürfen die Donau nur innerhalb der Grenzen des Landes befahren, dessen Flagge sie führen; außerhalb dieser Grenzen bedürfen sie hierzu der Zustimmung der betreffenden Donaustaaten.

Artikel 29 

Die die Donau befahrenden Schiffe können an Bord befindliche Funkanlagen sowie am Ufer befindliche Kommunikationsmittel benutzen, die sie für Zwecke der Schifffahrt benötigen.

Artikel 30 

Kriegsschiffen aller Nichtdonauländer ist das Befahren der Donau untersagt.

Kriegsschiffe der Donauländer dürfen die Donau außerhalb der Grenzen des Landes, dessen Flagge sie führen, nur befahren, wenn sich die betreffenden Donaustaaten zuvor darüber verständigt haben.

Abschnitt II

Lotsendienst 

Artikel 31 

Auf der unteren Donau und im Stromabschnitt Eisernes Tor werden Lotsenkorps gebildet, die den zuständigen Verwaltungen (Artikel 22) unterstehen.

Die Vorschriften über den Lotsendienst werden von den Verwaltungen im Einklang mit den grundsätzlichen Bestimmungen über die Schifffahrt auf der Donau (Artikel 8 Buchstabe f) festgelegt und der Kommission zur Kenntnis gebracht.

Artikel 32 

Den Lotsendienst auf der unteren Donau und im Stromabschnitt Eisernes Tor versehen Lotsen, die den jeweiligen Lotsenkorps angehören oder nach Ablegung einer Prüfung bei den Dienststellen der zuständigen Stromverwaltung von dieser zur Ausübung des Lotsendienstes zugelassen werden.

Artikel 33 

Das Personal der Lotsenkorps ist aus Staatsangehörigen derjenigen Donauländer auszuwählen, die den betreffenden Verwaltungen angehören. Die Art und Weise der Einstellung des Personals wird durch gesonderte Übereinkünfte zwischen den in den Artikeln 20 und 21 genannten Mitgliedern dieser Verwaltungen geregelt.

Kapitel IV

Bestreitung der zur Sicherung der Schifffahrt erforderlichen Ausgaben 

Artikel 34 

Die Finanzierung der nach Artikel 3 von den Donauländern durchzuführenden wasserbaulichen Arbeiten auf der Donau wird durch die betreffenden Donauländer sichergestellt.

Die Finanzierung der Arbeiten nach Artikel 8 Buchstabe c wird durch die Kommission sichergestellt.

Artikel 35 

Zur Deckung der Ausgaben für die Sicherung der Schifffahrt können die Donaustaaten nach Abstimmung mit der Kommission Schifffahrtsgebühren festsetzen, die von den Schiffen erhoben werden und deren Höhe sich nach den Kosten der Instandhaltung der Wasserstraße und der in Artikel 34 vorgesehenen Arbeiten bestimmt.

Artikel 36 

Zur Deckung der Ausgaben für die Sicherung der Schifffahrt und die Durchführung der von den Verwaltungen unternommenen Arbeiten setzen diese besondere Abgaben fest, die von Schiffen erhoben werden, welche die Stromabschnitte zwischen der Mündung des Sulina-Kanals und Braila sowie zwischen Vince und Kostol am rechten und zwischen Moldova Veche und Turnu Severin am linken Donauufer befahren.

Die Verwaltungen unterrichten die Kommission von den festgesetzten besonderen Abgaben sowie von der Art und Weise ihrer Erhebung.

Artikel 37 

Die Beträge aus Spezialabgaben, Schifffahrtsgebühren und besonderen Abgaben, welche die Kommission, die Donaustaaten und die Verwaltungen erheben, dürfen keine Gewinnquelle darstellen.

Artikel 38 

Die Art und Weise der Erhebung der Spezialabgaben, Schifffahrtsgebühren und besonderen Abgaben wird durch Vorschriften geregelt, die von der Kommission, den Donaustaaten beziehungsweise den Verwaltungen ausgearbeitet werden. Die Donaustaaten und die Verwaltungen erlassen ihre Vorschriften in Abstimmung mit der Kommission.

Die Abgaben und Gebühren werden nach dem Raumgehalt des Schiffes berechnet.

Artikel 39 

Hinsichtlich derjenigen Strecken der Donau, die eine Staatsgrenze bilden, werden die Durchführung von Arbeiten und die Aufteilung der hierbei entstehenden Ausgaben von den betreffenden Anrainerstaaten einvernehmlich geregelt.

Artikel 40 

Die Hafengebühren erheben die Behörden der betreffenden Donaustaaten von den Schiffen. Eine diesbezügliche unterschiedliche Behandlung aufgrund der Flagge, des Abgangs- oder Bestimmungsorts der Schiffe oder sonstiger Umstände ist unzulässig.

Artikel 41 

Schiffe, die in Häfen zum Laden oder Löschen einlaufen, sind berechtigt, Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Lagerhäuser, Lagerplätze und so weiter aufgrund von Vereinbarungen mit den betreffenden Transport- und Speditionsdiensten zu benutzen.

Die Beträge, die für die geleisteten Dienste zu entrichten sind, werden ohne unterschiedliche Behandlung festgesetzt.

Im Einklang mit Handelsgepflogenheiten aufgrund des Umfangs der Arbeiten und der Art der Güter gewährte Vergüngstigungen gelten nicht als unterschiedliche Behandlung.

Artikel 42 

Für den Transit als solchen dürfen von Schiffen, Flößen, Reisenden und Gütern keine Abgaben erhoben werden.

Artikel 43 

Die Tarife für die Lotsengebühren auf der unteren Donau und im Stromabschnitt Eisernes Tor werden von den betreffenden Verwaltungen festgesetzt und der Kommission mitgeteilt.

Kapitel V

Schlussbestimmungen 

Artikel 44 

In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „Donaustaat“ oder „Donauland“ einen Staat, dessen Hoheitsgebiet wenigstens ein Ufer der Donau im Sinne  des Artikels 2 einschließt.

Artikel 45 

Streitigkeiten zwischen den Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens über die Anwendung oder Auslegung des Übereinkommens, die nicht in unmittelbaren Verhandlungen beigelegt werden, werden auf Antrag einer der Streitparteien einer Vergleichskommission vorgelegt, die aus einem Vertreter jeder Partei und einem dritten Mitglied besteht, das der Präsident der Donaukommission oder, falls dieser Staatsangehöriger eines an der Streitigkeit beteiligten Staates ist, die Donaukommission aus dem Kreise der Bürger eines Staates, der nicht Streitpartei ist, benennt.

Die Entscheidung der Vergleichskommission ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

Artikel 46 

Dieses Übereinkommen kann auf Antrag der Mehrheit der Unterzeichnerstaaten revidiert werden. Ein solcher Antrag ist an die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zu richten, die so bald wie möglich eine Konferenz aller Unterzeichnerstaaten einberuft. Die revidierten Bestimmungen treten erst nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden von sechs Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens in Kraft.

Artikel 47 

Dieses Übereinkommen einschließlich der Anlagen, dessen französischer und russischer Wortlauf verbindlich ist, bedarf der Ratifikation; es tritt nach Hinterlegung von sechs Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hinterlegt, in deren Archiv die Urschrift dieses Übereinkommens hinterlegt wird.

Die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien übermittelt jedem Unterzeichnerstaat des Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift. Sie unterrichtet die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens von der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden jeweils nach deren Eingang.

Liste der Anhänge

Anlage I:

Zulassung Österreichs zur Donaukommission

Anlage II:

Stromabschnitt Gabcikovo-Gönyu

Anlage I 

Zulassung Österreichs zur Donaukommission 

  • 1) Der Vertreter Österreichs wird nach Regelung der Frage des Vertrags mit Österreich zur Donaukommission zugelassen.
  • 2) Diese Anlage tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau in Kraft und ist Bestandteil desselben.

Anlage II

Stromabschnitt Gabcikovo-Gönyu 

Hinsichtlich der zur Sicherung normaler Schifffahrtsbedingungen im Stromabschnitt Gabcikovo-Gönyu (von km 1821 bis km 1791) notwendigen Arbeiten erkennen die Vertragsparteien übereinstimmend an, dass es im allgemeinen Interesse liegt, diesen Stromabschnitt in gut schiffbarem Zustand zu erhalten, und dass die hierfür notwendigen Arbeiten bei weitem das Ausmaß dessen übersteigen, was billigerweise von den zuständigen Uferstaaten verlangt werden kann.

Es wird daher vereinbart, dass die Donaukommission die Frage beraten und entscheiden wird, ob zu diesem Zweck die Bildung  einer Stromverwaltung ähnlich den in den Artikeln 20 und 21 vorgesehenen Stromsonderverwaltungen zweckmäßig wäre oder ob es ausreichen würde, auf diesen Stromabschnitt die Artikel 4 und 34 (Absatz 2) dieses Übereinkommens anzuwenden.

Im Fall der Bildung einer Verwaltung finden Bestimmungen entsprechend denen des Artikels 20 dieses Übereinkommens, dessen Bestandteil diese Anlage ist, Anwendung.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Belgrad am 18. August 1948.

Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
A. Wyschinski

Für die Volksrepublik Bulgarien
Ew. Kamenow

Für die Republik Ungarn
E. Molnár

Für die Rumänische Volksrepublik
Ana Pauker

Für die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik
A. Baranowski

Für die Tschechoslowakische Republik
V. Clementis

Für die Föderative Volksrepublik Jugoslawien
Dr. Ales Bebler

Zusatzprotokoll
zum Übereinkommen
über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau
Unterzeichnet in Belgrad am 18. August 1948 

  • 1. Es wird festgestellt, dass die bisher auf die Schifffahrt auf der Donau angewandte Regelung sowie die Akte, welche die Errichtung dieser Regelung vorsahen, insbesondere des am 23. Juli 1921 in Paris unterzeichnete Übereinkommen, nicht mehr in Kraft sind.
  • 2. Alle Vermögenswerte, die Eigentum der ehemaligen Europäischen Donaukommission waren, werden der Stromsonderverwaltung für die untere Donau übertragen, die nach Artikel 20 des Übereinkommens, auf das sich dieses Protokoll bezieht, gebildet wird.
  • 3. Es wird vereinbart, dass alle Verpflichtungen der ehemaligen Europäischen Donaukommission bezüglich der Rückzahlung der von Großbritannien, Frankreich, Russland und anderen Staaten gewährten Kredite als erloschen gelten.
  • 4. Die Verpflichtungen der ehemaligen Internationalen Donaukommission sowie die Verpflichtungen der ehemaligen Verwaltung des Eisernen Tores und der Stromschnellen und die diesbezüglichen Garantien gelten als erloschen.
  • 5. Die nicht liquidierten Vermögenswerte der ehemaligen Internationalen Donaukommission werden der Donaukommission übertragen, die in Artikel 5 des Übereinkommens, auf das sich dieses Protokoll bezieht, vorgesehen ist. Der Teil der Vermögenswerte der ehemaligen Internationalen Donaukommission, welcher der ehemaligen Verwaltung des Eisernen Tores und der Stromschnellen zur Verfügung gestellt worden ist, wird der Stromverwaltung Eisernes Tor übertragen, die nach Artikel 21 des Übereinkommens, auf das sich dieses Protokoll bezieht, gebildet wird.

Geschehen zu Belgrad am 18. August 1948.

Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
A. Wyschinski

Für die Volksrepublik Bulgarien
Ew. Kamenow

Für die Republik Ungarn
E. Molnár

Für die Rumänische Volksrepublik
Ana Pauker

Für die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik
A. Baranowski

Für die Tschechoslowakische Republik
V. Clementis

Für die Föderative Volksrepublik Jugoslawien
Dr. Ales Bebler

Zusatzprotokoll vom 26. März 1998
zum Übereinkommen über die Regelung
der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 

Die Republik Bulgarien,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Bundesrepublik Jugoslawien,
die Republik Kroatien,
die Republik Moldau,
die Republik Österreich,
Rumänien,
die Russische Föderation,
die Slowakische Republik,
die Ukraine und
die Republik Ungarn,

im folgenden „Vertragsparteien“ –

überzeugt von der Notwendigkeit, bestimmte Vorschriften des am 18. August 1948 in Belgrad unterzeichneten Übereinkommens über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau den inzwischen eingetretenen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen –

von dem Bestreben geleitet, allen Donaustaaten die Mitwirkung zu ermöglichen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 

  • (1) Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 als Vertragspartei bei. Sie ist damit den Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und deren Rechtsnachfolgern gleichgestellt.
  • (2) Als Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens und deren Rechtsnachfolger gelten die Republik Bulgarien, die Bundesrepublik Jugoslawien, die Republik Kroatien, die Republik Moldau, die Republik Österreich, Rumänien, die Russische Föderation, die Slowakische Republik, die Ukraine und die Republik Ungarn.

Artikel 2 

Artikel 2 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

„Das Übereinkommen wird auf den schiffbaren Teil der Donau von Kelheim bis zum Schwarzen Meer über den Arm von Sulina mit Zugang zum Meer durch den Sulina-Kanal angewandt.“

Artikel 3 

Artikel 5 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

„Es wird eine Donaukommission gebildet – im folgenden Kommission genannt -, der je ein Vertreter der Vertragsparteien angehört.“

Artikel 4 

Artikel 10 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

„Die Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und genehmigt ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien. Im Haushaltsplan sind die zur Unterhaltung der Kommission und ihres Apparats erforderlichen Ausgaben zu veranschlagen; diese Ausgaben werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von jeder Vertragspartei in gleicher Höhe zu leisten sind.“

Artikel 5 

Artikel 15 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

„Amtssprachen der Kommission sind Deutsch, Französisch und Russisch.“

Artikel 6 

Artikel 46 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:

„Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragspareien angenommen. Sie treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen erfüllt sind.“

Artikel 7 

  • (1) Dieses Zusatzprotokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen erfüllt sind. Für weitere Vertragsparteien tritt das Zusatzprotokoll an dem Tag in Kraft, an dem ihre Mitteilung über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien eingeht.
  • (2) Die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien unterrichtet die Vertragsparteien über den Eingang jeder Mitteilung nach Absatz 1 und über das Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzprotokoll unterschrieben.

Geschehen zu Budapest am sechsundzwanzigsten März eintausendneunhundertachtundneunzig in einer Urschrift in deutscher, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Sie wird bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien hinterlegt; diese übermittelt den Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschrifte

Für die Republik Bulgarien
Chr. Chalatschew

Für die Bundesrepublik Deutschland
Hasso Buchrucker

Für die Bundesrepublik Jugoslawien
Branislaw Novakovic

Für die Republik Kroatien
Zdenko Škrabalo

Für die Republik Moldau
A. Andriewski

Für die Republik Österreich
Hannes Porias

Für  Rumänien
Ioan Cordos

Für die Russische Föderation
Bogdanow

Für die Slowakische Republik
Mitrova

Für die Ukraine
Klympusch

Für die Republik Ungarn
Misur György