Slowakische Republik
- Länge von Sportfahrzeugen
1.1 Wie ist die Länge von Sportfahrzeugen in Ihrem Verantwortungsbereich definiert und beschreiben Sie das Messverfahren? | ||
Ist kompatibel mit AT aber auch mit RO laut Schifffahrtsgesetz no. 338/2000 Z.z. |
1.2 Wie lauten die Definitionen für Sportfahrzeuge auf Binnenschifffahrtsstraßen und auf Seeschifffahrtsstraßen in Ihrem Verantwortungsbereich? | ||
„Sportfahrzeug“: ein Fahrzeug, das für Sport- und Erholungszwecke, höchstens mit 12 Personen besetzt, bestimmt ist. L weniger 24 m |
- Binnensportfahrzeuge mit weniger als 20 m Länge und mit einer Länge von 20 m oder mehr auf der Donau
2.1 Mit welchem Schiffszeugnis kann ein Binnensportfahrzeug auf der Donau geführt werden? | ||
Sportfahrzeuge können mit einer Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge (International Certificate for Pleasure Craft) gemäß Resolution Nr. 13 der UNECE geführt werden. |
2.2 Mit welchem Dokument darf ein im Ausland registriertes Binnensportfahrzeug auf der Donau verkehren? | ||
ist kompatibel mit AT |
2.3 Wird ein Funkzeugnis gefordert? | ||
ist kompatibel mit AT |
- Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m auf der Donau
3.1 Mit welchem Zeugnis kann ein Seesportfahrzeug mit einer Länge zwischen 20‑24 m auf der Donau geführt werden? | ||
ist kompatibel mit AT |
3.2 Mit welchem Dokument darf ein im Ausland registriertes Seesportfahrzeug mit einer Länge zwischen 20-24 m auf der Donau verkehren? | ||
ist kompatibel mit AT aber nicht vorübergehend sondern unbegrenzt |
- Wird ein Schiffszeugnis für die Inbetriebnahmen folgender Sportfahrzeuge benötigt?
· Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote) | ||
Nein |
· Segelfahrzeuge | ||
Mehr als 12 m2 Takelagefläche |
· Surfboards, Kite-Surfboards | ||
Nein |
· Elektrofahrzeuge | ||
Antriebsleistung von weniger als 4 kW: Nein. Andere Elektrofahrzeuge: Ja |
· Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb | ||
Antriebsleistung von weniger als 4 KW: Nein. Andere Kleinboote mit Verbrennungskraftantrieb : Ja |
· Wassermotorräder | ||
Ja |
· Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m | ||
in Kompetenz der Maritimbehörde: Ja |
- Sind Wiederholungsuntersuchungen für folgende Sportfahrzeuge erforderlich?
· Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote) | ||
über 1000 kg Gesamtgewicht, oder ab 20 M Länge: Ja |
· Segelfahrzeuge | ||
Mehr als 12 m 2 Takelagefläche: Ja |
· Surfboards, Kite-Surfboards | ||
Nein |
· Elektrofahrzeuge | ||
Antriebsleistung von weniger als 4 kW: Nein. Andere Elektrofahrzeuge: Ja |
· Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb | ||
Antriebsleistung von weniger als 4 KW: Nein. Andere Kleinboote mit Verbrennungsantrieb : Ja |
· Wassermotorräder | ||
Ja |
· Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m | ||
Ja |
- Ist für folgende Fahrzeuge ein Schiffsführerzeugnis erforderlich?
· Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote) | ||
Nein |
· Segelfahrzeuge | ||
Für Segelboote mit mehr als 12 m2 Takelagefläche: JA |
· Surfboards, Kite-Surfboards | ||
Nein |
· Elektrofahrzeuge | ||
Antriebsleistung von weniger als 4 kW: Nein. Andere Elektrofahrzeuge: JA |
· Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb | ||
Antriebsleistung von weniger als 4 KW: Nein. Andere Kleinboote mit Verbrennungskraftantrieb : JA |
· Wassermotorräder | ||
Ja |
· Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m | ||
Ja |
- Gibt es eine Einschränkung für den Gebrauch? (Ort, Zeit etc.)
· Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote) | ||
Nein |
· Segelfahrzeuge | ||
Nein |
· Surfboards, Kite-Surfboards | ||
Nein |
· Elektrofahrzeuge | ||
Nein |
· Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb | ||
Nein, ausgenommen mit Schifffahrtszeichen verbotene Gebiete |
· Wassermotorräder | ||
Nein, ausgenommen mit Schifffahrtszeichen verbotene Gebiete |
· Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m | ||
Nein |
- Welche internationalen Regelungen werden akzeptiert (UN, EU, DK…etc.)?
Übereinstimmung mit AT und RO |
- Gibt es für Sportfahrzeuge eine Flaggenführungspflicht?
Ja, für alle registrierungspflichtigen Sportfahrzeuge, nur bei Tag |
- Müssen Sportfahrzeuge eine bestimmte Kennzeichnung haben?
Ja |
- Besteht für Sportfahrzeuge eine Versicherungspflicht?
Ja, für alle registrierungspflichtigen Sportfahrzeuge |
- Über welche Bootsausrüstung müssen Sportfahrzeuge verfügen?
An Bord von Sportfahrzeugen, die unter die Kategorie „Kleine Schwimmkörper“ fallen, muss sich folgende Mindestausrüstung befinden:
1. Anker- und Verheftausrüstung: a) Wenn L≤7m: 20 m Ankerleine oder Ankerkette mit Ankergewicht L x 1 kg. Wenn L≥7m, 1. Ankergewicht L x 1kg, 2. Ankergewicht min. L x 0,5 kg b) 2 Festmachleinen 15 m Länge, wenn L≤7m, 3 Festmacherleinen 15 m Länge, wenn L≥7M c) 1 Paddel, 1 Bootshaken, 2. Feuerlöschausrüstung: Tragbare Löschgeräte in allen Räumen auf Hängekonsolen griffbereit 3. Rettungsring mit Leine, Schwimmwesten in ausreichender Zahl, und eine Erste-Hilfe-Ausrüstung |