Slowakische Republik

  1. Länge von Sportfahrzeugen
1.1             Wie ist die Länge von Sportfahrzeugen in Ihrem Verantwortungsbereich definiert und beschreiben Sie das Messverfahren?
  Ist kompatibel mit AT aber auch mit RO laut Schifffahrtsgesetz no. 338/2000 Z.z.  

 

1.2             Wie lauten die Definitionen für Sportfahrzeuge auf Binnenschifffahrtsstraßen und auf Seeschifffahrtsstraßen in Ihrem Verantwortungsbereich?
  „Sportfahrzeug“: ein Fahrzeug, das für Sport- und Erholungszwecke, höchstens mit 12 Personen besetzt, bestimmt ist. L weniger 24 m  

 

  1. Binnensportfahrzeuge mit weniger als 20 m Länge und mit einer Länge von 20 m oder mehr auf der Donau
2.1             Mit welchem Schiffszeugnis kann ein Binnensportfahrzeug auf der Donau geführt werden?
  Sportfahrzeuge können mit einer Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge (International Certificate for Pleasure Craft) gemäß Resolution Nr. 13 der UNECE geführt werden.  

 

2.2             Mit welchem Dokument darf ein im Ausland registriertes Binnensportfahrzeug auf der Donau verkehren?
  ist kompatibel mit AT  

 

2.3             Wird ein Funkzeugnis gefordert?
  ist kompatibel mit AT  

 

  1. Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m auf der Donau
3.1       Mit welchem Zeugnis kann ein Seesportfahrzeug mit einer Länge zwischen 20‑24 m auf der Donau geführt werden?
  ist kompatibel mit AT  

 

3.2       Mit welchem Dokument darf ein im Ausland registriertes Seesportfahrzeug mit einer Länge zwischen 20-24 m auf der Donau verkehren?
  ist kompatibel mit AT aber nicht vorübergehend sondern unbegrenzt  

 

  1. Wird ein Schiffszeugnis für die Inbetriebnahmen folgender Sportfahrzeuge benötigt?
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
  Nein  

 

·    Segelfahrzeuge
  Mehr als 12 m2 Takelagefläche  

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
  Nein  

 

·    Elektrofahrzeuge
  Antriebsleistung von weniger als 4 kW: Nein. Andere Elektrofahrzeuge: Ja  

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
  Antriebsleistung von weniger als 4 KW: Nein. Andere Kleinboote  mit Verbrennungskraftantrieb : Ja  

 

·    Wassermotorräder
  Ja  

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
  in Kompetenz der Maritimbehörde: Ja  

 

  1. Sind Wiederholungsuntersuchungen für folgende Sportfahrzeuge erforderlich?
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
  über 1000 kg Gesamtgewicht, oder ab 20 M Länge: Ja  

 

·    Segelfahrzeuge
  Mehr als 12 m 2 Takelagefläche: Ja  

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
  Nein  

 

·    Elektrofahrzeuge
  Antriebsleistung von weniger als 4 kW: Nein. Andere Elektrofahrzeuge: Ja  

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
  Antriebsleistung von weniger als 4 KW: Nein. Andere Kleinboote  mit Verbrennungsantrieb : Ja  

 

·    Wassermotorräder
  Ja  

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
  Ja  

 

  1. Ist für folgende Fahrzeuge ein Schiffsführerzeugnis erforderlich?
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
  Nein  

 

·    Segelfahrzeuge
  Für Segelboote mit mehr als 12 m2 Takelagefläche: JA  

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
  Nein  

 

·    Elektrofahrzeuge
  Antriebsleistung von weniger als 4 kW: Nein. Andere Elektrofahrzeuge: JA  

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
  Antriebsleistung von weniger als 4 KW: Nein. Andere Kleinboote  mit Verbrennungskraftantrieb : JA  

 

·    Wassermotorräder
  Ja  

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
  Ja  

 

  1. Gibt es eine Einschränkung für den Gebrauch? (Ort, Zeit etc.)
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
  Nein  

 

·    Segelfahrzeuge
  Nein  

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
  Nein  

 

·    Elektrofahrzeuge
  Nein  

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
  Nein, ausgenommen mit Schifffahrtszeichen verbotene Gebiete  

 

·    Wassermotorräder
  Nein, ausgenommen mit Schifffahrtszeichen verbotene Gebiete  

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
  Nein  

 

  1. Welche internationalen Regelungen werden akzeptiert (UN, EU, DK…etc.)?
  Übereinstimmung mit AT und RO  

 

  1. Gibt es für Sportfahrzeuge eine Flaggenführungspflicht?
  Ja, für alle registrierungspflichtigen Sportfahrzeuge, nur bei Tag  

 

  1. Müssen Sportfahrzeuge eine bestimmte Kennzeichnung haben?
  Ja  

 

  1. Besteht für Sportfahrzeuge eine Versicherungspflicht?
  Ja, für alle registrierungspflichtigen Sportfahrzeuge  

 

  1. Über welche Bootsausrüstung müssen Sportfahrzeuge verfügen?
  An Bord von Sportfahrzeugen, die unter die Kategorie „Kleine Schwimmkörper“ fallen, muss sich folgende Mindestausrüstung befinden:

1.      Anker- und Verheftausrüstung:

a)   Wenn L≤7m: 20 m Ankerleine oder Ankerkette mit Ankergewicht L x 1 kg.

Wenn L≥7m, 1. Ankergewicht L x 1kg, 2. Ankergewicht min. L x 0,5 kg

b)   2 Festmachleinen 15 m Länge, wenn L≤7m, 3 Festmacherleinen 15 m Länge, wenn L≥7M

c)   1 Paddel, 1 Bootshaken,

2.      Feuerlöschausrüstung: Tragbare Löschgeräte in allen Räumen auf Hängekonsolen griffbereit

3.      Rettungsring mit Leine, Schwimmwesten in ausreichender Zahl, und eine Erste-Hilfe-Ausrüstung