Rumänien

  1. Länge von Sportfahrzeugen
1.1             Wie ist die Länge von Sportfahrzeugen in Ihrem Verantwortungsbereich definiert und beschreiben Sie das Messverfahren?
  Länge von 2,5 m bis 24 m gemäß Anordnung 534/2007.  

 

1.2             Wie lauten die Definitionen für Sportfahrzeuge auf Binnenschifffahrtsstraßen und auf Seeschifffahrtsstraßen in Ihrem Verantwortungsbereich?
  Sportfahrzeug – jedes Fahrzeug mit Motor- und/oder Segelantrieb mit einer gemäß den anwendbaren, harmonisierten Normen gemessenen Länge des Schiffskörpers von 2,5 m bis 24 m, das keine Güter befördert und ausschließlich für Sport- und Vergnügungszwecke genutzt wird.  

 

  1. Binnensportfahrzeuge mit weniger als 20 m Länge und mit einer Länge von 20 m oder mehr auf der Donau
2.1             Mit welchem Schiffszeugnis kann ein Binnensportfahrzeug auf der Donau geführt werden?
  keine Antwort  

 

2.2             Mit welchem Dokument darf ein im Ausland registriertes Binnensportfahrzeug auf der Donau verkehren?
  keine Antwort  

 

2.3             Wird ein Funkzeugnis gefordert?
  keine Antwort  

 

  1. Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m auf der Donau
3.1       Mit welchem Zeugnis kann ein Seesportfahrzeug mit einer Länge zwischen 20‑24 m auf der Donau geführt werden?
  International Certificate for Operators of Pleasure Craft, Klasse C  

 

3.2       Mit welchem Dokument darf ein im Ausland registriertes Seesportfahrzeug mit einer Länge zwischen 20-24 m auf der Donau verkehren?
  Wirtschaftskommission für Europa, International Certificate for Operators of Pleasure Craft, Resolution Nr. 40 (ECE/TRANS/SC.3/147/Rev. 4)  

 

  1. Wird ein Schiffszeugnis für die Inbetriebnahmen folgender Sportfahrzeuge benötigt?
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
  Nein  

 

·    Segelfahrzeuge
  Ja  

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
  Nein  

 

·    Elektrofahrzeuge
  Ja  

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
  Ja  

 

·    Wassermotorräder
  Ja  

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
  Ja  

 

  1. Sind Wiederholungsuntersuchungen für folgende Sportfahrzeuge erforderlich?
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
  Nein  

 

·    Segelfahrzeuge
  Ja  

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
  Nein  

 

·    Elektrofahrzeuge
  Ja  

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
  Ja  

 

·    Wassermotorräder
  Ja  

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
  Ja  

 

  1. Ist für folgende Fahrzeuge ein Schiffsführerzeugnis erforderlich?
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
  Nein  

 

·    Segelfahrzeuge
  Ja  

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
  NEIN  

 

·    Elektrofahrzeuge
  Ja  

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
  Ja  

 

·    Wassermotorräder
  Ja  

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
  Ja  

 

  1. Gibt es eine Einschränkung für den Gebrauch? (Ort, Zeit etc.)
·    Ruderfahrzeuge und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge (z.B. Kanus, KaJaks, Tretboote)
  Nein  

 

·    Segelfahrzeuge
  Nein  

 

·    Surfboards, Kite-Surfboards
  Nein  

 

·    Elektrofahrzeuge
  Nein  

 

·    Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftantrieb
  Nein  

 

·    Wassermotorräder
  Nein  

 

·    Seesportfahrzeuge mit mehr als 20 m Länge aber nicht länger als 24 m
  Nein  

 

  1. Welche internationalen Regelungen werden akzeptiert (UN, EU, DK…etc.)?
  Resolution Nr. 40 (ECE/TRANS/SC.3/147/Rev. 4)  

 

  1. Gibt es für Sportfahrzeuge eine Flaggenführungspflicht?
  keine Antwort  

 

  1. Müssen Sportfahrzeuge eine bestimmte Kennzeichnung haben?
  keine Antwort  

 

  1. Besteht für Sportfahrzeuge eine Versicherungspflicht?
  keine Antwort  

 

  1. Über welche Bootsausrüstung müssen Sportfahrzeuge verfügen?
  keine Antwort